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AGB - Wander- und Kulturreisen Andalusien

Allgemeine Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisvertrages verbindlich an. Basis dieses Angebots ist die Reiseausschreibung und die Reisebedingungen, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, oder auf elektronischem Wege (Internet, E-Mail) erfolgen.
1.3 Der Anmelder haftet für Vertragsverpflichtungen der von ihm angemeldeten Mitreisenden wie für seine eigenen Verpflichtungen, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Der Vertrag kommt mit der Annahme der Buchung durch den Reiseveranstalter zustande. Dies bedarf keiner besonderen Form. Nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter eine schriftliche Buchungsbestätigung auf elektronischem Wege (auf Wunsch auch postalisch) aushändigen.
1.5 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Basis dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme schriftlich, mündlich oder durch Zahlung der Anzahlung erklärt.
1.6 Bei Buchungen über die Website bietet der Kunde durch die Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Dies begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Reisevertrages. Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich durch den Zugang der Buchungsbestätigung durch den Reiseveranstalter an den Kunden.

2. Zahlungsbedingungen
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur nach Erhalt eines Sicherungsscheines erfolgen.
2.2 Mit Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zu bezahlen. Diese wird auf den Gesamtpreis angerechnet.
2.3 Die Restzahlung muss unaufgefordert 28 Tage vor Beginn der Reise beglichen sein, sofern der Sicherungsschein vorliegt und die Reise nicht mehr nach den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht gemäß der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 zu belasten.

3. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss
3.1 Der Veranstalter behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Reisevertrages nicht vorhersehbaren

  • Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  • einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
  • einer Änderung für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.

Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wir der Veranstalter den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger( z. B. E-Mail, SMS) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
3.2 Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die unter 4.1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
3.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). Der Reiseveranstalter hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderungen zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
3.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Überstiegt die in 3.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter die nicht einseitig vornehmen. Der Reiseveranstalter kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung annimmt, oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann der Reiseveranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 3.4 entsprechend, d. h. der Reiseveranstalter kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, das der Kunde innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
3.5 Nach Ablauf einer vom Reiseveranstalter nach 3.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
3.6 Tritt der Kunde nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit der Veranstalter infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

4. Rücktritt des Kunden
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Es wird dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Im Fall des Rücktritts kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisvorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch pauschal oder konkret berechnen Die Pauschale berechnet sich nach dem Gesamtpreis des betroffenen Kunden und dem Zeitpunkt des Eintritts der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter und kann wie folgt verlangt werden:

  • Bis 46 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
  • Ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises,
  • Ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises,
  • Ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
  • Ab dem 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises,
  • Am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90 % des Reisepreises.

Dem Kunden bleibt freigestellt nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als in der Höhe der geforderten Pauschalen.
4.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5. Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen des Reisetermins, des Reisezieles, der Ortes des Reiseantritts, der Beförderungsart oder der Unterkunft) vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter eine Umbuchungskostenpauschale in Höhe von 50,- € verlangen. Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungswünsche, die später als 35 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß 4.2 – 4.5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dem Kunden bleibt in jedem Fall das Recht des Nachweises keines oder eines nur wesentlich geringeren entstandenen Schadens vorbehalten.
5.2 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde eine Ersatzperson stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt eines Dritten entstandenen Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne vom Reiseveranstalter angebotenen Reiseleistungen wegen vorgezogener Abreise, Krankheit oder aus anderen Gründen, die er zu vertreten hat, nicht in Anspruch, folgt daraus kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.

7. Rücktritt wegen Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl
7.1 Ist in der jeweiligen Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl angegeben, so kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor dem Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Kunde erhält die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen umgehend zurück.
7.2 Bei einem Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen, die der Kunde außerhalb des Veranstalters erworben Hat (Anschlussreisen, Flüge, etc.).

8. Kündigung und Ausschluss aus verhaltensbedingten, psychischen oder physischen Gründen.
8.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm unzumutbar ist, oder er sich sonst vertragswidrig verhält.
8.2 Ist der Kunde den in den jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder physisch nicht gewachsen, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.
8.3 Reiseleiter oder örtliche Vertreter des Reiseveranstalters sind zur Erklärung der Kündigung berechtigt.
8.4 Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Eventuelle Mehrkosten für eine Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

9. Haftung des Veranstalters, Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Sach- und Vermögensschäden auf die dreifache Höhe des Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt.
9.3 Die in 9.1 und 9.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach dem Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind.
9.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Reiseveranstalters sind.
9.5 Der Reiseveranstalter haftet natürlich für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Reiseveranstalter ursächlich geworden ist.

10. Vermittlung von Fremdleistungen
10.1 Vermittelt Andalusien erwandern für den Kunden erkennbar ausdrücklich in fremden Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wie Flüge, Mietwagen oder Versicherungen, so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägig gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des fremden Vertragspartners.
10.2 Bei Vermittlung haftet Andalusien erwandern nur für ordnungsgemäße Vermittlung, nicht aber für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertag selbst.

11. Mitwirkungspflicht des Kunden, Mängelanzeige
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.2 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber xxx an dessen Sitz anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt der Kunde es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Ansprüche des Kunden mit Wirkung gegen den Reiseveranstalter anzuerkennen.
11.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen, wobei die Schrift- oder Textform (z. B. E-Mail) empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch den Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält der Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Veranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden von dem Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Veranstalter zur Last.
11.4 Anzeige von Gepäckverlust oder Gepäckverspätung
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.

12. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
12.1 Der Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige eine Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschrieben Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, vor Vertragsabschluss und bei Änderung dieser Vorschriften vor Reiseantritt. Der Reiseveranstalter verweist ausdrücklich auf die diesbezüglichen Angaben in der Detailausschreibung sowie im Infoblatt zur betreffenden Reise, welches nach Eingang der Anzahlungssumme versandt wird. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige diplomatische Vertretung Auskunft.
12.2 Der Reisende ist verpflichtet, sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmenrechtzeitig zu informieren; ggf. sollte medizinischer Rat eingeholt werden Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
12.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften sowie für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus dr Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der Reiseveranstalter bedingt sind.

13. Informationspflichten zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmen
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/ stehen die ausführende/ en Fluggesellschaft/ en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter diejenige/ n Fluggesellschaft/ en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/ werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/ feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm einsehbar.

14. Buchung eines halben Doppelzimmers
14.1 Hat sich bei Buchung eines halben Doppelzimmers ca. sechs bis vier Wochen vor Reiseantritt kein gleichgeschlechtlicher Zimmerpartner angemeldet, erhält der Kunde ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung oder ein Einzelzimmer. In diesem Fall berechnet der Reiseveranstalter 50% des Einzelzimmerzuschlags. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, entweder kostenfrei auf eine andere Gruppenreise aus dem Angebot des Reiseveranstalters umzubuchen oder die gebuchte Reise kostenfrei zu stornieren.
14.2 Bei Buchung innerhalb eines Monats vor Abreise berechnet der Reiseveranstalter den vollen Einzelzimmerzuschlag, wenn kein Zimmerpartner zur Verfügung steht.

15. Datenschutz
Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert der Veranstalter den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. Der Veranstalter hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse info@andalusien-erwandern.de mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an info@andalusien-erwandern.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16.2 Auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter wird ausschließlich deutsches Recht angewandt. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.3 Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.4 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten bereit, die der Kunde unter http://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist auch nicht verpflichtet, an solchen Verfahren teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

19 Reiseveranstalter
Andalusien erwandern, Roger Rieth, Suhlesstrasse 67, 97638 Mellrichstadt Tel.: +49 (0) 9776 707029
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Veranstaltung von Pauschalreisen,